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Gericht: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 3 K 101/08
Rechtsgebiete: AO, GrEStG
Vorschriften:
AO § 122 Abs. 2 | |
GrEStG § 1 Abs. 1 | |
GrEStG § 3 |
In dem Rechtsstreit
...
hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 3. Senat,
aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzenden,
des Richters am Finanzgericht
und
der Richterin am Finanzgericht
sowie
der ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 8.750,00 EUR.
Tatbestand:
Streitig ist, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer vorliegen.
Mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 11. September 2006 erwarb der Ehemann der Klägerin das Grundstück in zum Kaufpreis von 250.000,00 EUR. Wegen dieses Erwerbsvorganges setzte der Beklagte gegen den Ehemann der Klägerin mit Bescheid vom 08. Dezember 2006 Grunderwerbsteuer i. H. v. 8.750,00 EUR fest.
Unter Vorlage des Vertrages vom 23. März 2007 zeigte der Ehemann der Klägerin die Aufhebung des Kaufvertrages vom 11. September 2006 an und beantragte gleichzeitig die Festsetzung der Grunderwerbsteuer vom 08. Dezember 2006 aufzuheben. In derselben Urkunde wurde ein weiterer Kaufvertrag beurkundet, durch den dasselbe Grundstück von der Klägerin erworben wurde. In Teil A der Aufhebung des Kaufvertrages heißt es unter § 1 Nr. 5 wörtlich:
"Der Verkäufer und der Käufer heben den in Pkt. 1 genannten Kaufvertrag auf. Sie heben ferner die in dem Kaufvertrag erklärte Auflassung auf. Erteilte Vollmachten werden widerrufen. Der Käufer bewilligt und alle Beteiligten beantragen die Löschung der im Kaufvertrag bewilligten Auflassungsvormerkung Zug um Zug mit Eintragung der Frau als Eigentümer im Grundbuch gemäß Teil B dieser Urkunde.
Die vorbezeichnete Aufhebung des Kaufvertrages erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der als Eigentümer des in Teil B § 1 näher bezeichneten Grundstückes im Grundbuch und sofern dort lediglich das in Teil B § 1 näher bezeichnete Recht in Abteilung III Lfd.-Nr. 1 eingetragen ist....
6.
Die Kosten dieses Aufhebungsvertrages und seines Vollzuges im Grundbuch trägt allein.
7.
Der Käufer beantragt, die für den unter Pkt. 1 genannten Grundstückskaufvertrag evtl. erfolgte Festsetzung der Grunderwerbsteuer aufzuheben, die erhobene Grundsteuer zu erstatten und auf sein Konto, welches noch mitgeteilt wird, zu überweisen".
In Teil B des Kaufvertrages heißt es unter § 7 Besitzübergabe:
"Die Besitzübergabe ist bereits am 23.12.2006 erfolgt."
Wegen dieses Erwerbsvorganges wurde gegen die Klägerin mit Bescheid vom 21. Mai 2007 Grunderwerbsteuer i. H. v. 8.750,00 EUR festgesetzt.
Den Antrag des Ehemannes der Klägerin auf Aufhebung der auf den "Ersterwerb" bezogenen Grunderwerbsteuer wies der Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2007 zurück. Der am 06. Juni 2007 gegen den Ablehnungsbescheid eingegangene Einspruch des Ehemannes blieb erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 06. Februar 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aus Sicht des Beklagten nicht vorlagen. Zwar sei der Kaufvertrag mit dem Ehemann aufgehoben worden, das Grundstück jedoch gleichzeitig an seine Ehefrau (die Klägerin) veräußert worden. Durch den Aufhebungsvertrag habe der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsposition nicht vollständig zurückerlangt. Er habe weder das Grundstück zurückerhalten, noch habe er den bereits empfangenen Kaufpreis zurückgezahlt. Lt. Vertrag vom 23. März 2007 sei das Grundstück bereits am 23. Dezember 2006 an den Ehemann übergeben worden und eine Rückgabe des Besitzes sollte lt. Aufhebungsvertrag nicht erfolgen. Auch sei der Kaufpreis bereits vollständig entrichtet worden und werde vom Verkäufer nicht zurückgezahlt. Die bestehende Auflassungsvormerkung sowie die für den Ehemann eingetragene Grundschuld sei nicht gelöscht worden.
Auch die Klägerin legte gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 21. Mai 2007 über Grunderwerbsteuer Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, ihr Ehemann sei wegen des vorausgegangenen Erwerbs vom 11. September 2006 auf Zahlung der Grunderwerbsteuer in Anspruch genommen worden und habe Zahlung geleistet. Der Antrag des Ehemannes auf Aufhebung der auf den Ersterwerb bezogenen Grunderwerbsteuer sei vom Finanzamt zurückgewiesen worden. Im Streitfall habe wirtschaftlich nur ein einziger Erwerbsvorgang stattgefunden. Entweder, man folge der Auffassung des Finanzamtes, wonach die Rückgängigmachung des ursprünglich mit ihrem Ehemann geschlossenen Kaufvertrages den Anforderungen des § 16 GrEStG nicht entspreche, weil er in Folge des zeitlich erfolgten Erwerbs durch die Klägerin wirtschaftlich berechtigt an dem Grundstück geblieben sei. Dann wäre jedoch nach gleicher wirtschaftlicher Betrachtung der Ehemann im Verhältnis zur Klägerin bei dem "Zweiterwerb" mit Vertrag vom 23. März 2007 als Veräußerer anzusehen und die Grundstücksveräußerung im Verhältnis der beiden Eheleute zueinander unentgeltlich. Diese Annahme werde auch dadurch gestützt, dass der vom Ehemann nach dem Erstvertrag geschuldete und auch an die Erbengemeinschaft gezahlte Kaufpreis auf den von der Klägerin nach dem "Zweitvertrag" geschuldeten Kaufpreis angerechnet worden sei. In diesem Fall wäre der Erwerb durch die Klägerin nicht grunderwerbsteuerpflichtig, weil zum einen eine unentgeltliche Übertragung stattgefunden hätte und zum anderen jedenfalls Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 4 GrEStG vorläge.
Mit Einspruchsentscheidung vom 06. Februar 2008 wies der Beklagte auch den Einspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Kaufvertrag einen Anspruch auf Übereignung begründe, und deshalb der Grunderwerbsteuer unterliege. Rechtsbeziehungen in Bezug auf das Grundstück seien zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nicht entstanden. Der Ehemann habe sich der Klägerin gegenüber weder verpflichtet, ihr das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen noch einen ihm zustehenden Übereignungsanspruch an sie abgetreten. Soweit der Ehemann der Klägerin noch im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG verwertungsbefugt geblieben sei und von den ihm insoweit wirtschaftlich zustehenden Befugnissen durch Einflussnahme auf die Veräußerung an die Klägerin Gebrauch gemacht habe, habe dies lediglich zur Folge, dass wegen der insoweit bestehen bleibenden Beziehungen von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung zwischen ihm und der Verkäuferin nicht von einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges auszugehen sei, nicht aber, dass zwischen ihm und der Klägerin ein grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Erwerbsvorgang vorliege.
Am 11. März 2008 haben die Klägerin und ihr Ehemann Klage erhoben. Der Ehemann hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009 zurückgenommen.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor,
die zweifache Festsetzung von Grunderwerbsteuer für einen aus Sicht der Klägerin nur einmal steuerbaren Erwerbsvorgang sei rechtswidrig. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe nicht die Erbengemeinschaft , sondern ihr Ehemann ihr das Grundstück veräußert, so dass der Erwerbsvorgang gemäß § 3 Nr. 4 GrEStG steuerfrei sei. Auf den Erstvertrag vom 11. September 2006 habe ihr Ehemann den Kaufpreis gezahlt und den Besitz an dem Grundstück erlangt. Nach Teil A des Vertrages vom 23. März 2007 sei eine Rückübertragung auf die Verkäufer nur mit der Maßgabe erfolgt, dass diese das Grundstück an sie - die Klägerin - veräußern. Im Ergebnis hätten somit bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht die Verkäufer, sondern ihr Ehemann ihr das Grundstück übertragen.
Die Klägerin beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 21. Mai 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06. Februar 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er darauf, dass das Grunderwerbsteuergesetz jeden Erwerbsvorgang als einen in sich abgeschlossenen Steuerfall behandele, der je für sich zu besteuern sei und dessen gesetzliche Tatbestandsmerkmale je für sich zu beurteilen seien. Daraus folge, dass es für die Frage, ob ein Rechtsvorgang der Besteuerung unterliege ohne Bedeutung sei, ob diesem in Bezug auf dasselbe Grundstück ein anderer Rechtsvorgang vorausgegangen sei, ob dieser der Grunderwerbsteuer unterliege und ob dieser mit grunderwerbsteuerlicher Wirkung rückgängig gemacht worden sei oder nicht. Derartige Umstände berührten die zwischen der Klägerin und den Verkäufern entstandenen Rechtsbeziehungen, die den Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllten, nicht.
Rechtsbeziehungen in Bezug auf das Grundstück seien zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nicht entstanden.
Dem Gericht lagen zur Entscheidung 2 Bände Grunderwerbsteuerakten vor.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 06. Februar 2008 ist fristgerecht am 11. März 2008 eingegangen. Die Einspruchsentscheidung gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am Samstag, dem 09. Februar 2008, als bekanntgegeben. Gemäß Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Oktober 2003 - IX R 68/98, BStBl II 2003, 898, verlängert sich die 3-Tages-Frist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag. Erst ab diesem Werktag beginnt dann die Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Im Streitfall gilt somit die Einspruchsentscheidung vom 06. Februar 2008 als am Montag den 11. Februar 2008 bekanntgegeben. Somit ist die am 11. März 2008 beim Finanzgericht eingegangene Klage fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der gegenüber der Klägerin erlassene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Grunderwerbsteuerbescheid erfasst den Erwerb des Grundstückes in durch die Klägerin von der Verkäuferin (hier der Familie ). Aufgrund des Kaufvertrages vom 23. März 2007 war die Verkäuferin verpflichtet, der Klägerin das Eigentum an dem Kaufobjekt zu verschaffen. Hierin liegt der Rechtsvorgang, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Es entspricht dem Wesen der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrssteuer, an die tatsächlich gewählte bürgerlich-rechtliche Gestaltung anzuknüpfen. Dabei bildet jeder Erwerbsvorgang einen in sich abgeschlossenen Steuerfall, dessen zusätzliche Tatbestandsmerkmale (auch hinsichtlich eines Befreiungstatbestandes) je für sich gesondert zu würdigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 - II R 59/85, BStBl II 1987, 133). Daraus folgt zugleich, dass es für die Frage, ob der Rechtsvorgang der Besteuerung unterliegt, ohne Bedeutung ist, ob diesem in Bezug auf dasselbe Grundstück ein anderer Rechtsvorgang vorausgegangen ist, ob dieser der Grunderwerbsteuer unterliegt und ob dieser mit grunderwerbsteuerlicher Wirkung wirksam rückgängig gemacht wurde oder nicht. Denn derartige Umstände berühren die zwischen der Klägerin und der Verkäuferin entstandenen Rechtsbeziehungen, die den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllten, nicht.
Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist für die Entstehung der Grunderwerbsteuer unerheblich, dass der Ehemann der Klägerin zunächst das streitige Grundstück von der Verkäuferin erworben hat und diesen Kaufvertrag mit Datum vom 23. März 2007 wieder im Einvernehmen mit der Verkäuferin aufgehoben hat. Allein durch diesen Vorgang sind keine Rechtsbeziehungen in Bezug auf das Grundstück zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann entstanden. Der Ehemann der Klägerin hat dieser weder das Eigentum an dem streitigen Grundbesitz verschafft, noch hat er ihr einen ihm zustehenden Übereignungsanspruch abgetreten. Soweit der Ehemann im Rahmen des Aufhebungsvertrages mit der Verkäuferin dafür gesorgt hat, dass die Aufhebung des Kaufvertrages unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung seiner Ehefrau (der Klägerin) als Eigentümerin des Grundstückes in erfolgt, hatte das lediglich zur Folge, dass wegen der insoweit bestehend bleibenden Beziehungen von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung zwischen ihm und der Verkäuferin nicht von einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges auszugehen ist, nicht aber, dass zwischen ihm und der Klägerin ein grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Erwerbsvorgang vorliegt. Mangels Erwerbsvorgangs zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann kommt somit eine Ausnahme von der Besteuerung gemäß § 3 Nr. 4 GrEStG (Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers) nicht in Betracht.
Die Klägerin hat von ihrem Ehemann keinen Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches erworben, der den Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bzw. 7 GrEStG erfüllt und damit einen nochmaligen Rechtsträgerwechsel auf die Klägerin von der Verkäuferin (Familien ) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausschließt. Die beiden Verträge vom 23. März 2007 - der Aufhebungsvertrag zwischen der Familie und dem Ehemann (Teil A) sowie der Kaufvertrag zwischen der Familie und der Klägerin (Teil B) - stellen sich zwar bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Abtretung des Übereignungsanspruches des Ehemannes an die Klägerin dar, zivilrechtlich hat der Ehemann der Klägerin jedoch nicht seinen Übereignungsanspruch aus dem zunächst mit der Veräußerin abgeschlossenen Kaufvertrag abgetreten. Stattdessen hat der Ehemann der Klägerin am 23. März 2007 eine Aufhebungsvereinbarung mit der Veräußerin des Grundstücks geschlossen, die dieses sodann an die Klägerin weiterveräußerte.
Auch eine Vertragsübernahme oder ein Vertragsbeitritt, im Rahmen dessen die Klägerin die vertragliche Rechtsstellung ihres Ehemannes und damit auch dessen Übereignungsanspruch gegenüber der Veräußerin erworben haben könnte, liegt nicht vor. Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft, nicht eine Kombination von Abtretung und Schuldübernahme und bedarf der Zustimmung aller Beteiligten. Sie kann als "dreiseitiger Vertrag" abgeschlossen werden, möglich ist aber auch ein Vertrag zwischen dem ausscheidenden und eintretenden Partner unter Zustimmung des anderen Teils (Palandt/Grüneberg, 66. Aufl., § 398 Rz. 38 a). Im Streitfall haben die Beteiligten zivilrechtlich keine Vertragsübernahme vereinbart, denn der Ehemann der Klägerin hat am 23. März 2007 ausdrücklich die Aufhebung des Grundstückskaufvertrages mit der Veräußerin vereinbart.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Ende der Entscheidung
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